S-LV-1 Änderung Landessatzung § 9
§ 9 neu
Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand (LaVo) gehören an:
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
2. die/der politische GeschäftsführerIn und die/der Landesschatzmeister*n,
3. sowie vier weitere Mitglieder.
Der Landesvorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
Die Landesdelegiertenkonferenz wählt ein Mitglied des Landesvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin.
(3) Im Landesvorstand und im geschäftsführenden Landesvorstand dürfen jeweils nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete im Landtag, Bundestag und Europaparlament sein. Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes dürfen nicht Mitglied des Fraktionsvorstandes im Landtag, im Bundestag, im Europäischen Parlament oder Mitglied der Landesregierung, der Bundesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Streichung : Eine regional und fachlich ausgewogene Besetzung des Landesvorstandes und eine angemessene Vertretung der NRW-Landtagsfraktion, der NRW-Landesgruppe im Bundestag und der Fraktion im Europäischen Parlament wird angestrebt.
Alle weiteren Absätze § 9 bleiben unverändert.
Änderungsanträge
Zeile | Antragsteller*innen | Text | Begründung | Verfahren |
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16-18 | OV Selm u.a. | Wir beantragen, den Landesvorstand aufzufordern, die beabsichtigte Streichung im § 9 (3) der Landessatzung \“Eine regional und fachlich ausgewogene Besetzung des Landesvorstandes und eine angemessene Vertretung der NRW-Landtagsfraktion, der NRW-Landesgruppe im Bundestag und der Fraktion im Europäischen Parlament wird angestrebt.\“ zurückzunehmen. |
Eine regionale und fachlich ausgewogene Mischung der Mitglieder des Landesvorstandes und eine entsprechend angemessene Vertretung in den oben genannten Gremien ist notwendig, um:
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